Rechtsprechung
   OLG Köln, 02.04.2001 - 16 Wx 7/01   

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OLG Köln, 02.04.2001 - 16 Wx 7/01 (https://dejure.org/2001,1600)
OLG Köln, Entscheidung vom 02.04.2001 - 16 Wx 7/01 (https://dejure.org/2001,1600)
OLG Köln, Entscheidung vom 02. April 2001 - 16 Wx 7/01 (https://dejure.org/2001,1600)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde; Wohnungseigentum; Rechtsnachfolge; Miteigentum; Speicherraum

  • Judicialis

    BGB § 133; ; BGB § 157; ; KostO § 16; ; WEG § 25 Abs. 5; ; WEG § 10 Abs. 2; ; WEG § 10 Abs. 1 S. 2; ; WEG § 47; ; WEG § 48

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG §§ 10, 15
    WEG : Erlöschen eines schuldrechtlichen Sondernutzungsrechts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 1404
  • DNotZ 2002, 223
  • NZM 2001, 1135
  • ZMR 2002, 73
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 13.09.2000 - V ZB 14/00

    Löschung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch

    Auszug aus OLG Köln, 02.04.2001 - 16 Wx 7/01
    Angesichts der Tatsache, dass sich damit anhand von Urkunden weitgehend Einigungen der jeweiligen Miteigentümer über die Einräumung oder Übertragung von Sondernutzungsrechten feststellen lassen und diese ohne weiteres den Schluss zulassen, dass die Rechte den Beteiligten zu 1. insgesamt in dem von ihnen dargelegten Umfang eingeräumt sind, kann es auch offen bleiben, ob angesichts des Beschlusses des BGH vom 13.09.2000 - V ZB 14/00 - (NJW 2000, 3643 = NZM 2000, 1187 = ZfIR 2000, 884 = MDR 2001, 80 = ZMR 2001, 119) an der bisherigen Rechtsprechung des Senats festgehalten werden kann, dass Sondernutzungsrechte auch durch eine einvernehmliche jahrlange Übung begründet werden können, (vgl. dazu z. B. OLG Köln OLGR 1998, 194 = NZM 1998, 967 = ZMR 1998, 520; Schuschke a.a.O. S. 243 m. weiteren Nachweisen).

    Bereits vor den Entscheidungen des BGH vom 13.09.2000 - V ZB 14/00 - zur Löschung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch und vom 20.09.2000 - V ZB 58/99 - zur fehlenden Möglichkeit der Begründung eines derartigen Rechts durch bestandskräftig gewordenen Mehrheitsbeschluss bestand in der Rechtsprechung und Literatur Einvernehmen darüber, dass eine Vereinbarung nur ein schuldrechtliches Sondernutzungsrecht begründet, das zwar als solches keiner Eintragung im Grundbuch bedarf, aber ohne Eintragung für und gegen den Sonderrechtsnachfolger des begünstigten Wohnungseigentümers nur durch Abtretung und gegen den Sonderrechtsnachfolger eines ausgeschlossenen Wohnungseigentümers nur durch entsprechende Schuldübernahme wirkt (Wenzel a.a.O.).

    Ein Sondernutzungsrecht ist ein schuldrechtliches Recht, das infolge der Eintragung lediglich eine dingliche Wirkung entfaltet (BGH, Beschluss vom 13.09.2000 - V ZB 14/00; Wenzel a.a.O.), insbesondere keine Dienstbarkeit oder sonstiges dingliche Recht (Schuschke a.a.O. S. 242).

    Wenn bereits - so die Entscheidung des BGH vom 13.09.2000 - V ZB 14/00 - die einseitig mögliche Löschung eines - unter Umständen schon seit vielen Jahren - eingetragenen Sondernutzungsrechts dazu führt, dass der Sonderrechtsnachfolger eines durch die schuldrechtliche Vereinbarung von seinem Mitgebrauchsrecht ausgeschlossenen Wohnungseigentümers das schuldrechtliche Sondernutzungsrecht nicht gegen sich gelten lassen muss, kann in Fällen, in denen es noch nicht einmal zu einer "Verdinglichung" des Rechts gekommen war, nichts anderes gelten.

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Köln, 02.04.2001 - 16 Wx 7/01
    Inhaltlich handelt es sich bei der Einräumung eines Rechts zur ausschließlichen Nutzung eines zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Raumes nicht lediglich um eine Gebrauchsregelung, sondern um die Einräumung eines Sondernutzungsrechts, das dadurch gekennzeichnet ist, dass den übrigen Miteigentümern das Recht zum Mitgebrauch entzogen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2000 - V ZB 58/99 - = MDR 2000, 1367 = NJW 2000, 3500 = NZM 2000, 1184 = ZWE 2000, 518 = ZfIR 2000, 877; Wenzel, ZWE 2000, 550 [553]; Schuschke NZM 1999, 241).

    Bereits vor den Entscheidungen des BGH vom 13.09.2000 - V ZB 14/00 - zur Löschung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch und vom 20.09.2000 - V ZB 58/99 - zur fehlenden Möglichkeit der Begründung eines derartigen Rechts durch bestandskräftig gewordenen Mehrheitsbeschluss bestand in der Rechtsprechung und Literatur Einvernehmen darüber, dass eine Vereinbarung nur ein schuldrechtliches Sondernutzungsrecht begründet, das zwar als solches keiner Eintragung im Grundbuch bedarf, aber ohne Eintragung für und gegen den Sonderrechtsnachfolger des begünstigten Wohnungseigentümers nur durch Abtretung und gegen den Sonderrechtsnachfolger eines ausgeschlossenen Wohnungseigentümers nur durch entsprechende Schuldübernahme wirkt (Wenzel a.a.O.).

  • BGH, 05.10.1999 - VI ZB 22/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anordnung von Vorfristen

    Auszug aus OLG Köln, 02.04.2001 - 16 Wx 7/01
    Da sowohl im Zivilprozess wie auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht verkündete Beschlüsse erst mit der Herausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb wirksam werden, muss nämlich das Gericht, auch wenn die Entscheidung bereits von allen Richtern unterschrieben wurde und gegebenenfalls schon alle Reinschrift-Ausfertigungen für die Beteiligten von der Kanzlei gefertigt worden sind, vor der Herausgabe eingehende Schriftsätze noch berücksichtigen und eventuell die Entscheidung nochmals überdenken und überarbeiten (vgl. BGH MDR 1999, 1528 = NJW 2000, 365 = EWiR § 234 ZPO 1/2000 [Schuschke]; Senatsbeschlüsse vom 16.10.2000 - 16 Wx 141/00 - und 08.01.2001 - 16 Wx 179/00 - BayObLG NZM 1999, 908).
  • OLG Köln, 06.02.1998 - 16 Wx 333/97

    Verwirkung des Anspruchs auf Beendigung der gegen die teilungserklärung

    Auszug aus OLG Köln, 02.04.2001 - 16 Wx 7/01
    Über die genannten Grundsätze hinausgehend hat der Senat in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass die stillschweigende Hinnahme des alleinigen Gebrauchs von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums beispielsweise eines Stellplatzes durch einen Wohnungseigentümer einen Vertrauenstatbestand auch gegenüber Sonderrechtsnachfolgern entfalte (vgl. OLG Köln, OLGR 1997, 234 = WuM 1997, 637, während die weitere von den Beteiligten zu 1. zitierte Entscheidung ZMR 1998, 459 = NZM 1998, 872 eine gegen die Teilungserklärung verstoßende Nutzung von Räumen betrifft, die im Sondereigentum stehen, und daher nicht einschlägig ist).
  • OLG Köln, 06.03.1998 - 16 Wx 309/97

    Änderung der Nutzungsregelung für Kfz-Stellplätze

    Auszug aus OLG Köln, 02.04.2001 - 16 Wx 7/01
    Angesichts der Tatsache, dass sich damit anhand von Urkunden weitgehend Einigungen der jeweiligen Miteigentümer über die Einräumung oder Übertragung von Sondernutzungsrechten feststellen lassen und diese ohne weiteres den Schluss zulassen, dass die Rechte den Beteiligten zu 1. insgesamt in dem von ihnen dargelegten Umfang eingeräumt sind, kann es auch offen bleiben, ob angesichts des Beschlusses des BGH vom 13.09.2000 - V ZB 14/00 - (NJW 2000, 3643 = NZM 2000, 1187 = ZfIR 2000, 884 = MDR 2001, 80 = ZMR 2001, 119) an der bisherigen Rechtsprechung des Senats festgehalten werden kann, dass Sondernutzungsrechte auch durch eine einvernehmliche jahrlange Übung begründet werden können, (vgl. dazu z. B. OLG Köln OLGR 1998, 194 = NZM 1998, 967 = ZMR 1998, 520; Schuschke a.a.O. S. 243 m. weiteren Nachweisen).
  • OLG Köln, 08.01.2001 - 16 Wx 179/00

    WEG : Berücksichtigung verspäteter Schriftsätze

    Auszug aus OLG Köln, 02.04.2001 - 16 Wx 7/01
    Da sowohl im Zivilprozess wie auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht verkündete Beschlüsse erst mit der Herausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb wirksam werden, muss nämlich das Gericht, auch wenn die Entscheidung bereits von allen Richtern unterschrieben wurde und gegebenenfalls schon alle Reinschrift-Ausfertigungen für die Beteiligten von der Kanzlei gefertigt worden sind, vor der Herausgabe eingehende Schriftsätze noch berücksichtigen und eventuell die Entscheidung nochmals überdenken und überarbeiten (vgl. BGH MDR 1999, 1528 = NJW 2000, 365 = EWiR § 234 ZPO 1/2000 [Schuschke]; Senatsbeschlüsse vom 16.10.2000 - 16 Wx 141/00 - und 08.01.2001 - 16 Wx 179/00 - BayObLG NZM 1999, 908).
  • OLG Köln, 16.10.2000 - 16 Wx 141/00

    Nichtberücksichtigung von Schriftsätzen, die nach dem Absetzen, aber vor dem

    Auszug aus OLG Köln, 02.04.2001 - 16 Wx 7/01
    Da sowohl im Zivilprozess wie auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht verkündete Beschlüsse erst mit der Herausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb wirksam werden, muss nämlich das Gericht, auch wenn die Entscheidung bereits von allen Richtern unterschrieben wurde und gegebenenfalls schon alle Reinschrift-Ausfertigungen für die Beteiligten von der Kanzlei gefertigt worden sind, vor der Herausgabe eingehende Schriftsätze noch berücksichtigen und eventuell die Entscheidung nochmals überdenken und überarbeiten (vgl. BGH MDR 1999, 1528 = NJW 2000, 365 = EWiR § 234 ZPO 1/2000 [Schuschke]; Senatsbeschlüsse vom 16.10.2000 - 16 Wx 141/00 - und 08.01.2001 - 16 Wx 179/00 - BayObLG NZM 1999, 908).
  • OLG Hamm, 07.06.1979 - 15 W 56/79
    Auszug aus OLG Köln, 02.04.2001 - 16 Wx 7/01
    Hierbei kommt es nicht darauf an, ob wegen des Beschlussergebnisses die im Protokoll enthaltenen Feststellungen des Verwalters maßgeblich sind, was der Senat erst kürzlich in Übereinstimung mit dem BayObLG (WE 1998, 511) und im Gegensatz zum OLG Hamm (OLGZ 1979, 296 und OLGZ 1990, 180 = WE 1990, 102) in einer Vorlage an den BGH verneint hat.
  • OLG Dresden, 24.04.1997 - 7 U 289/97

    Unterlassunganspruch bei Vorhaltungen und Rügen im Rahmen dienstlicher

    Auszug aus OLG Köln, 02.04.2001 - 16 Wx 7/01
    Über die genannten Grundsätze hinausgehend hat der Senat in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass die stillschweigende Hinnahme des alleinigen Gebrauchs von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums beispielsweise eines Stellplatzes durch einen Wohnungseigentümer einen Vertrauenstatbestand auch gegenüber Sonderrechtsnachfolgern entfalte (vgl. OLG Köln, OLGR 1997, 234 = WuM 1997, 637, während die weitere von den Beteiligten zu 1. zitierte Entscheidung ZMR 1998, 459 = NZM 1998, 872 eine gegen die Teilungserklärung verstoßende Nutzung von Räumen betrifft, die im Sondereigentum stehen, und daher nicht einschlägig ist).
  • BayObLG, 17.06.1999 - 2Z BR 46/99

    Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwasser nach dem allgemeinen

    Auszug aus OLG Köln, 02.04.2001 - 16 Wx 7/01
    Da sowohl im Zivilprozess wie auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht verkündete Beschlüsse erst mit der Herausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb wirksam werden, muss nämlich das Gericht, auch wenn die Entscheidung bereits von allen Richtern unterschrieben wurde und gegebenenfalls schon alle Reinschrift-Ausfertigungen für die Beteiligten von der Kanzlei gefertigt worden sind, vor der Herausgabe eingehende Schriftsätze noch berücksichtigen und eventuell die Entscheidung nochmals überdenken und überarbeiten (vgl. BGH MDR 1999, 1528 = NJW 2000, 365 = EWiR § 234 ZPO 1/2000 [Schuschke]; Senatsbeschlüsse vom 16.10.2000 - 16 Wx 141/00 - und 08.01.2001 - 16 Wx 179/00 - BayObLG NZM 1999, 908).
  • OLG Hamm, 28.12.1989 - 15 W 441/89
  • BGH, 17.05.2002 - V ZR 149/01

    Umfang der einem Notariatsangestellten erteilten Vollmacht zur Abgabe von

    Während das dinglich wirkende Sondernutzungsrecht als Inhalt des Sondereigentums gegenüber jedem Sonderrechtsnachfolger eines von der Nutzung ausgeschlossenen Erwerbers wirkt, wird ein schuldrechtliches Sondernutzungsrecht mit einem Eigentümerwechsel hinfällig, wenn der neue Eigentümer die Rechte und Pflichten aus der Begründung des Sondernutzungsrechts nicht mit Zustimmung der übrigen Eigentümer übernimmt (OLG Hamburg ZMR 2002, 216, 217; OLG Köln DNotZ 2002, 223, 227 m. Anm. Häublein; Müller, ZMR 2000, 473, 474).
  • OLG Zweibrücken, 21.01.2005 - 3 W 198/04

    Wohnungseigentum: Bindungswirkung einer schuldrechtlichen

    2 a) Das Landgericht hat im Weiteren nicht verkannt, dass von der fehlenden Bindungswirkung nach § 10 Abs. 2 WEG unberührt bleibt die Möglichkeit eines rechtsgeschäftlichen Eintritts der Sonderrechtsnachfolger in die mit ihren Vorgängern getroffene schuldrechtliche Sondernutzungsvereinbarung (vgl. Wenzel, ZWE 2000, 550, 553; OLG Köln, DNotZ 2002, 223, 225 f).
  • OLG Hamm, 19.09.2007 - 15 W 444/06

    Wirksamkeit von Vereinbarungen ggü. Sonderrechtsnachfolgern

    Sie betrifft jedoch -soweit ersichtlich-fast ausschließlich Fälle eigenmächtiger baulicher Veränderungen oder einer zweckwidrigen Nutzung des Sondereigentums oder von Teilen des Gemeinschaftseigentums, das bereits durch ein Sondernutzungsrecht dem Gemeingebrauch entzogen war (anders wohl nur OLG Köln WuM 1997, 234; insoweit aufgegeben durch OLG Köln DNotZ 2002, 223f).
  • OLG Saarbrücken, 20.04.2004 - 5 W 208/03

    Wohnungseigentum: Unwirksamkeit eines dinglichen Sondernutzungsrechts; Anspruch

    Denn eine solche Vereinbarung würde wegen § 10 Abs. 2 WEG jedenfalls nicht die Antragsteller zu 2 und 3 binden, die erst später durch Sonderrechtsnachfolge in die Wohnungseigentümergemeinschaft eingetreten sind (vgl. OLG Köln, MDR 2001, 1404).
  • OLG Frankfurt, 20.05.2003 - 20 W 409/02

    Wohnungseigentumssache: Vereinbarung und Verwirkung eines Sondernutzungsrechts;

    Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine bloße Gebrauchsregelung wie etwa diejenige in § 5 der Teilungserklärung (vgl. im einzelnen dazu: Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 15 Rz. 17; OLG Köln OLGR 2001, 302); grundsätzlich bedarf es bei der Begründung von Sondernutzungsrechten auch nicht einer Einschränkung auf bestimmte Nutzungsarten (vgl. BayObLG DNotZ 1999, 672; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 15 WEG Rz. 19; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 15 Rz. 17, mit weiteren Nachweisen).

    vor Eintragung der Antragsgegner ins Grundbuch eingetretener ­ also bereits bestehender - Vertrauenstatbestand mangels Eintragung im Grundbuch nicht gegenüber den Rechtsnachfolgern, hier den Antragsgegnern, gelten würde (vgl. OLG Köln OLGR 2001, 302).

  • LG Karlsruhe, 05.12.2017 - 11 S 145/16

    Wohnungseigentumssache: Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bei unzulässigem

    Der Wille des Sondernachfolgers zur Aufrechterhaltung des Sondernutzungsrechts muss positiv feststehen, er darf nicht einfach fingiert werden (Suilmann, in: Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 10 Rn. 107) und liegt insbesondere auch nicht in der stillschweigenden Hinnahme des alleinigen Gebrauchs eines Stellplatzes (OLG Köln, Beschluss vom 02.04.2001, 16 Wx 7/01).
  • OLG München, 27.06.2005 - 34 Wx 38/05

    Anpassung des Teilungsvertrages und des Aufteilungsplanes an die tatsächlichen

    Soll jedoch ein Sondernachfolger gebunden werden, muss er, wenn eine Eintragung unterblieben ist, der Vereinbarung beitreten (OLG Köln NZM 2001, 1135); andernfalls bindet sie ihn nicht.
  • BayObLG, 02.02.2005 - 2Z BR 222/04

    Rechtsschutzinteresse bei Anfechtung eines Negativbeschlusses - Eintritt des

    Ein auf einer solchen Vereinbarung ohne Eintragung in das Grundbuch begründetes (schuldrechtliches) Sondernutzungsrecht erlischt aber, wenn ein neuer Wohnungseigentümer in die Gemeinschaft eintritt, der der bisherigen schuldrechtlichen Vereinbarung nicht beitritt (OLG Köln NZM 2001, 1135 = ZMR 2002, 73).
  • OLG Köln, 04.07.2006 - 16 Wx 51/06

    Einräumung eines Sondernutzungsrechts nur durch Vereinbarung -

    Inhaltlich handelt es sich bei der Einräumung eines Nutzungsrechts an gemeinschaftlichem Eigentum zu Gunsten eines Wohnungseigentümers nicht lediglich um eine Gebrauchsregelung i. S. d. § 15 Abs. 1 WEG, sondern um ein Sondernutzungsrecht, das dadurch gekennzeichnet ist, dass den übrigen Miteigentümern das Recht zum Mitgebrauch entzogen wird (vgl. Senat NZM 2001, 1135).
  • AG Hannover, 15.06.2004 - 71 II 218/04

    Ungültigkeit eines Eigentümerversammlungsbeschlusses; Erforderlichkeit einer

    Denn ein durch Vereinbarung begründetes, nicht im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht erlischt, wenn ein neuer Wohnungseigentümer in die Gemeinschaft eintritt (OLG Köln in : NZM 2001, S. 1135).
  • LG Dortmund, 03.05.2013 - 17 S 208/12

    Zulässigkeit eines WEG-Beschlusses über die Vermietung der nicht von einem

  • LG Freiburg, 20.04.2004 - 4 T 210/03

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Erlöschen eines schuldrechtlichen

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Rechtsprechung
   OLG Celle, 19.07.2001 - 2 W 77/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2947
OLG Celle, 19.07.2001 - 2 W 77/01 (https://dejure.org/2001,2947)
OLG Celle, Entscheidung vom 19.07.2001 - 2 W 77/01 (https://dejure.org/2001,2947)
OLG Celle, Entscheidung vom 19. Juli 2001 - 2 W 77/01 (https://dejure.org/2001,2947)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Rechtsschuldbefreiungsverfahren bei Verbraucherinsolvenz: Aufhebung einer Beschwerdeentscheidung ohne Sachverhaltsdarstellung; berücksichtigungsfähige Versagungsgründe im Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung; Verfahrensbeteiligte und Rubrum der ...

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 289 InsO ; § 290 InsO
    Restschuldbefreiung; Insolvenz; Beschwerdeentscheidung; Sachverhaltsdarstellung; Versagungsgründe; Glaubhaftmachung; Rubrum; Verfahrensbeteiligte

  • Wolters Kluwer

    Restschuldbefreiung; Insolvenz; Beschwerdeentscheidung; Sachverhaltsdarstellung; Versagungsgründe; Glaubhaftmachung; Rubrum; Verfahrensbeteiligte

Papierfundstellen

  • NZI 2001, 596
  • NZI 2002, 35
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 24.05.2000 - 4Z BR 11/00

    Aufhebung einer Entscheidung wegen fehlender Sachverhaltsdarstellung

    Auszug aus OLG Celle, 19.07.2001 - 2 W 77/01
    Der Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde ist vorliegend schon deshalb begründet, weil das Beschwerdegericht trotz der inzwischen unübersehbaren Zahl von veröffentlichten Entscheidungen zur Erforderlichkeit einer Sachverhaltsdarstellung in der Entscheidung über die sofortige Beschwerde in Insolvenzsachen den seiner Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht mitgeteilt hat, sondern sich in der "Begründung" eines Beschlusses auf eine bloße Wiederholung des Gesetzestextes beschränkt hat (zur Erforderlichkeit der Sachverhaltsdarstellung s. nur BayObLG ZInsO 2000, 465; ZInsO 2000, 519; OLG Celle, ZInsO 2000, 667 = NZI 2001, 255 = Nds. Rpfl.

    Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners muss deshalb - ohne dass dieser Gesichtspunkt in der Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde besonders hätte geltend gemacht werden müssen (vgl. BayObLG, ZInsO 2000, 465) - zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führen.

  • OLG Köln, 28.03.2001 - 2 W 60/01

    Weitere Beschwerde bei Zurückverweisung an das Insolvenzgericht

    Auszug aus OLG Celle, 19.07.2001 - 2 W 77/01
    Eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht nach der Zurückverweisung durch den Senat ist ausgeschlossen (s. OLG Köln, ZInsO 2001, 378 = NZI 2001, 323).
  • OLG Köln, 19.01.2000 - 2 W 271/99

    Beschwerdeentscheidung im Insolvenzverfahren ohne Sachverhaltsdarstellung ist ein

    Auszug aus OLG Celle, 19.07.2001 - 2 W 77/01
    2001, 86; OLG Köln, ZInsO 2000, 117 = NZI 2000, 133; Pape, ZInsO 2000, 548).
  • OLG Zweibrücken, 12.08.2000 - 3 W 138/00

    Zulässigkeit der weiteren sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren

    Auszug aus OLG Celle, 19.07.2001 - 2 W 77/01
    Der Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde ist vorliegend schon deshalb begründet, weil das Beschwerdegericht trotz der inzwischen unübersehbaren Zahl von veröffentlichten Entscheidungen zur Erforderlichkeit einer Sachverhaltsdarstellung in der Entscheidung über die sofortige Beschwerde in Insolvenzsachen den seiner Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht mitgeteilt hat, sondern sich in der "Begründung" eines Beschlusses auf eine bloße Wiederholung des Gesetzestextes beschränkt hat (zur Erforderlichkeit der Sachverhaltsdarstellung s. nur BayObLG ZInsO 2000, 465; ZInsO 2000, 519; OLG Celle, ZInsO 2000, 667 = NZI 2001, 255 = Nds. Rpfl.
  • OLG Celle, 08.11.2000 - 2 W 112/00

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Annahme eines

    Auszug aus OLG Celle, 19.07.2001 - 2 W 77/01
    Der Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde ist vorliegend schon deshalb begründet, weil das Beschwerdegericht trotz der inzwischen unübersehbaren Zahl von veröffentlichten Entscheidungen zur Erforderlichkeit einer Sachverhaltsdarstellung in der Entscheidung über die sofortige Beschwerde in Insolvenzsachen den seiner Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht mitgeteilt hat, sondern sich in der "Begründung" eines Beschlusses auf eine bloße Wiederholung des Gesetzestextes beschränkt hat (zur Erforderlichkeit der Sachverhaltsdarstellung s. nur BayObLG ZInsO 2000, 465; ZInsO 2000, 519; OLG Celle, ZInsO 2000, 667 = NZI 2001, 255 = Nds. Rpfl.
  • BGH, 07.04.2005 - IX ZB 63/03

    Aufhebung einer Beschwerdeentscheidung wegen fehlender Sachverhaltsdarstellung

    Der Verfahrensmangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen (Senatsbeschluß v. 5. August 2002 - IX ZB 51/02, ZIP 2002, 1695 f; v. 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, ZIP 2004, 1466; BayObLG NZI 2000, 434; OLG Celle NZI 2001, 596; vgl. für die Revision auch BGHZ 154, 99, 101; 156, 97, 99; 156, 216, 218; Beschl. v. 12. Februar 2004 - V ZR 125/03, WM 2004, 2223, 2224).
  • LG Bonn, 14.12.2007 - 6 T 357/07

    Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung, Schlusstermin

    Soweit im Rahmen des § 312 Abs. 2 InsO im schriftlichen Verfahren über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung entschieden werden soll, muss die Antragstellung zwingend im Rahmen der Schlussanhörung erfolgen, wobei für die Anhörung und die Versagungsanträge einschließlich deren Glaubhaftmachung eine Frist zu setzen ist ( vgl. FK-InsO/Ahrens, a.a.O. Rn. 60; Uhlenbruck/Vallander, InsO, 12. Aufl., § 290 Rn. 7; BGH NJW 2003, 2167 [2169]; OLG Celle NZI 2001, 596 [597]).

    Soweit im Rahmen des § 312 Abs. 2 InsO im schriftlichen Verfahren über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung entschieden werden soll, muss die Antragstellung zwingend im Rahmen der Schlussanhörung erfolgen, wobei für die Anhörung und die Versagungsanträge einschließlich deren Glaubhaftmachung eine Frist zu setzen ist (vgl. FK-InsO/Ahrens, a.a.O. Rn. 60; Uhlenbruck/Vallander, InsO, 12. Aufl., § 290 Rn. 7; BGH NJW 2003, 2167 [2169]; OLG Celle NZI 2001, 596 [597]).

  • BGH, 10.01.2006 - VI ZB 27/05

    Anrechnung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts im

    Der Verfahrensmangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 5. August 2002 - IX ZB 51/02 - ZIP 2002, 1695 f.; vom 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03 - ZIP 2004, 1466; BayObLG NZI 2000, 434; OLG Celle NZI 2001, 596; vgl. für die Revision auch Senat, BGHZ 156, 216, 218; BGHZ 154, 99, 101; 156, 97, 99; Beschluss vom 12. Februar 2004 - V ZR 125/03 - WM 2004, 2223, 2224).
  • BGH, 10.01.2006 - VI ZB 28/05

    Anrechnung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts im

    Der Verfahrensmangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 5. August 2002 - IX ZB 51/02 - ZIP 2002, 1695 f.; vom 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03 - ZIP 2004, 1466; BayObLG NZI 2000, 434; OLG Celle NZI 2001, 596; vgl. für die Revision auch Senat, BGHZ 156, 216, 218; BGHZ 154, 99, 101; 156, 97, 99; Beschluss vom 12. Februar 2004 - V ZR 125/03 - WM 2004, 2223, 2224).
  • AG Karlsruhe, 26.07.2004 - 2 IK 468/00

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Sorgfaltsanforderungen des

    Diese Ansicht ist jedoch ebenso als zu weit reichend anzusehen, wie die Gegenauffassung, dass das Gericht auf die Entscheidung über den im Versagungsantrag behaupteten und glaubhaft gemachten Versagungsgrund als den vom Antragsteller bestimmten Streitgegenstand beschränkt ist ( vgl. Ahrens im Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage 2002, RandNr. 57 a und 64 zu § 290 InsO sowie in den nicht tragenden Gründen OLG Celle ZInsO 2001, S. 852 f. = NZI 2001, S. 586 f. ).
  • LG Göttingen, 18.03.2002 - 10 T 18/02

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Allerdings kann das Insolvenzgericht das schriftliche Verfahrens anordnen, anstelle des Schlusstermins tritt dann der Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist (OLG Celle, NZI 2001, 596, 597; Frankfurter Kommentar/Ahrens, a.a.O.).
  • LG Göttingen, 17.12.2002 - 10 T 68/02
    Das Restschuldbefreiungsversagungsverfahren nach §§ 289, 290 InsO ist ein Streitverfahren zwischen dem Schuldner, der einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat und dem Gläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat (OLG Celle, ZInsO 2001, 852 ).
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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 07.03.2001 - 3 W 269/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,6430
OLG Zweibrücken, 07.03.2001 - 3 W 269/00 (https://dejure.org/2001,6430)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 07.03.2001 - 3 W 269/00 (https://dejure.org/2001,6430)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 07. März 2001 - 3 W 269/00 (https://dejure.org/2001,6430)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Insolvenzverwalter; Auslagenersatz; Erstattungsanspruch; Auslagen; Vergütungsanspruch; Monat; Dauer; Berechnung

  • Judicialis

    InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1; ; InsO § 63; ; InsO § 65; ; InsVV § 10; ; InsVV § 8 Abs. 3; ; BGB § 187 ff.

  • rechtsportal.de

    Erstattung von Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2001, 312
  • Rpfleger 2001, 368
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.12.2000 - IX ZB 105/00

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 07.03.2001 - 3 W 269/00
    § 568 Abs. 3 ZPO wird durch diese Sonderregelung verdrängt (vgl. zuletzt BGH ZIP 2001, 296, 297; Senat ZInsO 2000, 398, 399 jew. m. w. N.).

    bb) Zu den Berechnungsgrundlagen für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sind mittlerweile eine Reihe obergerichtlicher Entscheidungen ergangen (vgl. zuletzt BGH ZIP 2001, 296).

  • OLG Zweibrücken, 23.05.2000 - 3 W 58/00

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 07.03.2001 - 3 W 269/00
    Die Entscheidung des Landgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 23. Mai 2000 - 3 W 58/00 -, veröffentlicht ZInsO 2000, 398).
  • OLG Zweibrücken, 25.09.2000 - 3 W 205/00

    Zulassung der sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren bei fehlender

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 07.03.2001 - 3 W 269/00
    Denn abgesehen davon, dass in der angefochtenen Entscheidung zulässigerweise auf die Festsetzung durch das Amtsgericht Bezug genommen ist (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 25. September 2000 - 3 W 205/00), wird auch in den Gründen des angefochtenen Beschlusses der Sach- und Streitstand im Einzelnen dargelegt.
  • OLG Brandenburg, 28.01.2001 - 8 W 260/00

    Beschwerdebefugnis des absonderungsberechtigten Insolvenzgläubigers gegen die

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 07.03.2001 - 3 W 269/00
    Der weitere Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist indes nur zu bejahen, soweit die Vorinstanzen die Auslagen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt haben (vgl. zur teilweisen Zulassung Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 28. Januar 2001 - 8 W 260/00).
  • AG Göttingen, 18.06.2002 - 74 IN 156/02

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Überwiegend wird hingegen auf die Tilgungsfristen der §§ 45 ff. Bundeszentralregistergesetz abgestellt (OLG Celle ZInsO 2001, 414 = NZI 2001, 312 = EWiR 2001, 735; AG Duisburg ZInsO 2001, 1020 = NZI 2001, 669; Nerlich/Römermann InsO, § 290 Rz. 34; Braun/Buck InsO § 290 Rz. 6).

    Das OLG Celle (ZInsO 2001, 414, 417 = NZI 2001, 312 = EWiR 2001, 735) stellt auf die Einzelstrafen ab.

  • AG Göttingen, 05.12.2002 - 74 IN 296/02

    Eigenantrag; Einzelstrafe; Gesamtstrafe; Gesetzesauslegung; Gesetzesbegründung;

    Überwiegend wird hingegen auf die Tilgungsfristen der §§ 45 ff. Bundeszentralregistergesetz abgestellt (OLG Celle ZInsO 2001, 414 = NZI 2001, 312 = EWiR 2001, 735; AG Duisburg ZInsO 2001, 1020 = NZI 2001, 669; LG Düsseldorf NZI 2002, 674; Nerlich/Römermann InsO, § 290 Rz. 34; Braun/Buck InsO § 290 Rz. 6).

    Das OLG Celle (ZInsO 2001, 414, 417 = NZI 2001, 312 = EWiR 2001, 735; ebenso LG Düsseldorf NZI 2002, 674) stellt auf die Einzelstrafen ab.

  • OLG Bremen, 12.03.2004 - 4 U 3/04

    Aufklärungspflicht des Patienten bei einer sog. "Außenseitermethode" -

    Das allein reicht aus (BGH NJW 1991, 1544; OLG Zweibrücken OLGR 2001, 82).
  • LG Bielefeld, 10.12.2004 - 23 T 541/04

    Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter Berücksichtigung der Art,

    Für die zusätzliche Erstattung von Auslagen sind deshalb die Regelungen des § 8 InsVV heranzuziehen (vgl. PfälzOLG Zweibrücken, Rpfleger 2001, 368).
  • LG Bielefeld, 23.11.2010 - 23 T 541/04

    Berücksichtigung von mit Aussonderungsrechten oder Absonderungsrechten belasteten

    Für die zusätzliche Erstattung von Auslagen sind deshalb die Regelungen des § 8 InsVV heranzuziehen (vgl. PfälzOLG Zweibrücken, Rpfleger 2001, 368 [OLG Zweibrücken 07.03.2001 - 3 W 269/00] ).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 29.02.2000 - 14 U 4/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,10976
OLG Stuttgart, 29.02.2000 - 14 U 4/99 (https://dejure.org/2000,10976)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.02.2000 - 14 U 4/99 (https://dejure.org/2000,10976)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. Februar 2000 - 14 U 4/99 (https://dejure.org/2000,10976)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Arzthaftung; Fehlerhafte Behandlung; Lungenembolie; Chirurgischer Standard; Grober Fehler; Thromboseprophylaxe

  • Judicialis

    ZPO § 97; ; ZPO § 708 Ziffer 1 C; ; ZPO § 711

  • rechtsportal.de

    BGB § 823; ZPO § 97 § 708 Ziff. 1 c § 711
    Thromboseprophylaxe durch subcutane Low-dose-Heparinisierung - Behandlungsfehler

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.09.1982 - VI ZR 302/80

    Voraussetzungen der Beweislastumkehr wegen grober Behandlungsfehler; Umkehr der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.02.2000 - 14 U 4/99
    Eine Beweiserleichterung wird nämlich deshalb gewährt, weil das Spektrum der für den Mißerfolg der Behandlung in Betracht kommenden Ursachen wegen der hohen Schadensneigung des Fehlers verbreitert bzw. verschoben worden ist; je unwahrscheinlicher ein solcher ursächlicher Zusammenhang ist, desto geringer wirken sich die durch den Fehler verursachten Aufklärungsversäumnisse aus (vgl. BGH v. 21.09.82 - BGHZ 85, 212, 216 = VersR 1982, 1193, 1195 = AHRS 6555/6; BGH v. 28.06.88 - VersR 1989.80.81 = AHRS 6555/9; v. 24.09.96 - VersR 1996, 1535 m.w.N.).
  • BGH, 27.01.1998 - VI ZR 339/96

    Feststellung eines groben Behandlungsfehlers im Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.02.2000 - 14 U 4/99
    Generell ist ein Behandlungsfehler dann als grob zu bewerten, wenn ein medizinisches Fehlverhalten vorliegt, das aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem Arzt oder Pflegepersonal "schlechterdings nicht unterlaufen darf" (BGH v. 27.1.98 - VersR 1998, 585).
  • BGH, 24.09.1996 - VI ZR 303/95

    Aufklärung von Widersprüchen zwischen zwei Gutachten zur Aufklärung eines groben

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.02.2000 - 14 U 4/99
    Eine Beweiserleichterung wird nämlich deshalb gewährt, weil das Spektrum der für den Mißerfolg der Behandlung in Betracht kommenden Ursachen wegen der hohen Schadensneigung des Fehlers verbreitert bzw. verschoben worden ist; je unwahrscheinlicher ein solcher ursächlicher Zusammenhang ist, desto geringer wirken sich die durch den Fehler verursachten Aufklärungsversäumnisse aus (vgl. BGH v. 21.09.82 - BGHZ 85, 212, 216 = VersR 1982, 1193, 1195 = AHRS 6555/6; BGH v. 28.06.88 - VersR 1989.80.81 = AHRS 6555/9; v. 24.09.96 - VersR 1996, 1535 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 11.01.2001 - 14 U 111/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,25774
OLG Düsseldorf, 11.01.2001 - 14 U 111/00 (https://dejure.org/2001,25774)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.01.2001 - 14 U 111/00 (https://dejure.org/2001,25774)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Januar 2001 - 14 U 111/00 (https://dejure.org/2001,25774)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO § 286 § 371
    Verwertbarkeit heimlich gefertigter Tonbandaufzeichnungen von Telefongesprächen

Verfahrensgang

  • LG Duisburg - 9 O 18/00
  • OLG Düsseldorf, 11.01.2001 - 14 U 111/00
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Stuttgart, 18.11.2009 - 3 U 128/09

    Verwertung der heimlichen Aufzeichnung eines Telefonats im Zivilprozess und

    Das allgemeine private Interesse, sich über den Inhalt eines Gespräches ein Beweismittel für eine mögliche Auseinandersetzung zu verschaffen und dieses dann in einem etwaigen Prozess zu verwenden, um zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen, reicht hierfür nicht aus (BGH aaO., BVerfG NJW 2002, 3619; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2001, Az. 14 U 111/00).
  • FG München, 27.07.2015 - 10 K 3179/13

    Einbeziehung von Provisionsforderungen in den Betriebsvermögensvergleich bei

    Denn Tonbandaufzeichnungen sind grundsätzlich nur verwertbar, wenn sie mit Kenntnis des Gesprächspartners gemacht sind; fehlt es an der Kenntnis des Gesprächspartners bei der Aufnahme, gilt dies nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung über die Beweiserhebung und -verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel nur mit dem Einverständnis des Betroffenen - im Streitfall des Zeugen NM - (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, vor § 371 Rz. 6 und § 286 Rz. 7 und 8 m. w. N.; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 286 Rz. 7 f.; BVerfG-Beschluss vom 9. Oktober 2002 1 BvR 1611/96, BVerfGE 106, 28, NJW 2002, 3619; OLG Düsseldorf-Urteil vom 11. Januar 2001 14 U 111/00, OLGR Düsseldorf 2001, 302, juris; OLG Stuttgart-Urteil vom 18. November 2009 3 U 128/09, ITRB 2010, 54, juris).
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